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So stehe im Kommentar zum § 52 der HGO, der die Öffentlichkeit von Sitzungen zum Inhalt habe, „der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt durch Antrag. […] Der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann die Öffentlichkeit nicht von sich aus ausschließen. Formulierungen, wie man sie gelegentlich in amtlichen Bekanntmachungen findet, wie: „Die Sitzung findet nichtöffentlich statt“, sind eindeutig unzulässig. Praktischerweise kann der Vorsitzende jedoch auf eine mögliche nichtöffentliche Beratung hinweisen, wenn der Gegenstand der Beratung eine derartige Entscheidung der Gemeindevertretung erwarten lässt. Zulässig wäre demnach die Formulierung: „Es ist beabsichtigt, den Tagesordnungspunkt 34 in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten...“, was für die CDU-Fraktion bedeute, dass der stellvertretende Stadtverordnetenvorsteher Kuntz zuerst in der Tagesordnung über die Absicht der Nichtöffentlichkeit hätte informieren müssen und in der Stadtverordnetenversammlung hierüber hätte abstimmen lassen müssen.
„Eine solche Abstimmung hat jedoch nicht stattgefunden und somit ist aus Sicht der CDU der Beschluss zum Kaufvertrag Friedrichstraße nicht rechtmäßig zustande gekommen. Hierfür werden wir die Kommunalaufsicht in den kommenden Tagen um eine entsprechende Prüfung bitten“, erläutert Norbert Reinhardt das weitere Vorgehen der CDU-Fraktion.
Einem Beschluss der das Recht verletzt, hätte der Bürgermeister noch in der Sitzung, jedoch spätestens bis zwei Wochen nach der Sitzung widersprechen müssen. Dies sei seines Wissens nicht erfolgt, so Norbert Reinhardt. Die Möglichkeit eines Widerspruchs hätte nun nur noch der Magistrat bis zum 19. März 2015. „Unsere Bitte nach einer Prüfung durch die Kommunalaufsicht werden wir jedoch unabhängig hiervon einreichen“, legt der Unionspolitiker das weitere Vorgehen dar.
Bis es zu diesem Sachverhalt ein Ergebnis der kommunalaufsichtlichen Prüfung und damit eine eindeutige Klärung gebe, dürfe aus Sicht der CDU-Fraktion das Grundstück nicht veräußert werden. „Wenn der Beschluss nicht rechtmäßig zustande gekommen ist und das Grundstück aufgrund eines rechtswidrigen Beschlusses verkauft wurde, kann doch niemand mögliche Klagen ausschließen. Dies gilt es nun in erster Linie vorzubeugen“, so der Christdemokrat abschließend.